§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 5 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Kassel, 28.11.2022 – 1 K 446/20.KSZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 06.10.2006 – 13 K 1539/04
- BVerfG, 30.03.1977 – 2 BvR 1039/75Wegen wirtschaftlicher Belastung durch Unterhalt und Schul- und Berufsausbildung der Kinder unzureichende Besoldung von Beamten, Richtern und SoldatenZitiert von 209
- BVerfG, 17.10.1957 – 1 BvL 1/57Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950. Vorzeitige Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters. Besondere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i. S. von Art. 33 Abs. 5 GG für den Typus des Beamten auf ZeitZitiert von 42
- BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 1/13Beamtenstreik; Unvereinbarkeit mit tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums; völkerrechtliche Kollisionslage; Erledigung einer DisziplinarverfügungZitiert von 89
- BAG, 15.08.2012 – 7 ABR 6/11Postpersonalrechtsgesetz - "Reaktivierung" eines Beamten entspricht Einstellung - MitbestimmungsrechteZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2026 – 1 L 169/25.Z
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2021 – 1 L 47/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 – 1 L 50/19Zitiert von 1
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